Satzung des
Klimafreunde [e.V.]
(Fassung vom 6. Februar 2022)

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen “Klimafreunde”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name “Klimafreunde e.V.“ (nachstehend auch der „Vereinsname“).
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Soltau.
    3. Der Verein wurde am 19. Januar 2020 gegründet.
    4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
    5. Diese Satzung verwendet zur sprachlichen Vereinfachung männliche Funktionsbezeichnungen. Jedes Amt kann und soll gleichermaßen von Frauen und Männern ausgeübt werden.

2. Zweck des Vereins

    1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes.
    2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • Bepflanzung von Flächen im Besitz der öffentlichen Hand, von Flächen im Besitz des Vereins selbst (bspw. aus Erbschaften) sowie von Flächen im Besitz von Privatpersonen und Unternehmen (vorausgesetzt zwischen Flächengeber (Privat/Unternehmen) und Klimafreunden wird über eine Laufzeit von 30 Jahren (in Worten: DREIẞIG) sichergestellt, dass die Fläche ausschließlich dem Umweltschutz zugutekommt) zum Zweck des Umweltschutzes mit Bäumen und sonstigen Pflanzen,
      • Landschaftspflege und Erhaltung von bestehenden sowie selbstbepflanzten Flächen zum Zwecke des Umweltschutzes,
      • Sensibilisierung der an den Pflanzaktionen Teilnehmenden für den Wald und die Natur und die Beziehung des Menschen zu Wald und Natur,
      • Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen zum Thema des Umweltschutzes,
      • Aufklärung der Öffentlichkeit über die Bedeutung des Waldes für das Klima, seines Schutzes und einer nachhaltigen Nutzung durch den Menschen.
    3. Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke auch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.
    4. Dem Verein ist es untersagt, an Erlösen aus dem Verkauf von Holz oder anderen Produkten aus Bepflanzungen von Bäumen zu partizipieren.
    5. Der Vereinszweck wird nicht durch Demonstrationen verwirklicht. Demonstrationen werden weder finanziell vom Verein gefördert, noch tritt der Verein selbst als Initiator auf Demonstrationen auf. Der Verein verfolgt zweckmäßig damit weder ausschließlich noch überwiegend politische Zwecke.
    6. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

3. Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Tätigkeiten. Der Verein kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Der Verein ist wirtschaftlich, politisch und religiös neutral.
    3. Die Prüfung der Mittelverwendung (Kassenprüfung) kann auf einen Angehörigen einer Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferkammer übertragen werden, auch wenn dieser nicht Vereinsmitglied ist.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins Klimafreunde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitglieder

    1. Der Verein hat Fördermitglieder und stimmberechtigte Mitglieder (nachfolgend “Vollmitglieder”, gemeinsam “Mitglieder”). Im Mitgliedsantrag ist anzugeben, welcher Status gewünscht ist. Eine Änderung des Status ist durch Antrag an den Vorstand möglich.
    2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
    3. Der Verein und seine Mitglieder sind den Grundsätzen der Achtung und der Gleichwertigkeit aller Menschen ohne Unterscheidung oder Diskriminierung nach Abstammung, Herkunft, Geschlecht, sexuelle Orientierung und Neigung, Alter, Aussehen, Fähigkeiten oder anderen Merkmalen verpflichtet. Mitglied kann nur sein oder werden, wer sich zu diesen Werten bekennt und im Einklang mit ihnen handelt.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
    2. Die Mitgliedschaft in dem Verein wird aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags an den Vorstand gewährt.
    3. Die Aufnahme erfolgt, indem der Vorstand das Mitglied in das Verzeichnis der Mitglieder einträgt.
    4. Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.
    5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder werden gegenüber dem Verein keine Ansprüche geltend machen, wenn ein Anspruch bei einer Veranstaltung des Vereins entsteht.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Jede Form der Mitgliedschaft endet
      • mit dem Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung/Insolvenz,
      • durch freiwilligen Austritt, der jederzeit schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden kann,
      • durch Ausschluss (siehe u.a. auch nachfolgende Absätze) aus dem Verein.
    2. Der Austritt aus dem Verein wird durch schriftliche Erklärung (Email ist ausreichend) gegenüber eines Mitglieds des Vorstands bewirkt.
    3. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn dieses Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluss aus dem Verein mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen.
    4. Bei Ende der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden und sonstiger Leistungen.
    5. Ein Vollmitglied oder Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

7. Mitgliedschaftsrechte

    1. Fördermitglieder leisten Beiträge in Form von Geldzuwendungen und unterstützen den Verein durch geistige Verbundenheit. Sie haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) schriftliche Informationen über die Aktivitäten des Vereins.
    2. Vollmitglieder leisten Beiträge in Form von Geldzuwendungen und haben die vom Gesetz und dieser Satzung eingeräumten Rechte.

8. Mitgliedsbeitrag

    1. Von Fördermitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mindestmitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Betrag ist grundsätzlich quartalsweise (jeweils zu Beginn des 1. eines Quartals) fällig. Abweichende Regelungen im Mitgliedsantrag sind möglich.
    2. Von Vollmitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mindestmitgliedsbeitrag wird von der Versammlung der Vollmitglieder festgelegt. Der Betrag ist grundsätzlich quartalsweise (jeweils zu Beginn des 1. eines Quartals) fällig. Abweichende Regelungen im Mitgliedsantrag sind möglich.

9. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Versammlung der Mitglieder (die „Mitgliederversammlung“) und
  2. der Vorstand

10. Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn es ein Zehntel der Vollmitglieder verlangt.
    2. Den Ort und den genauen Zeitpunkt der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Vollmitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vollmitglied dem Verein bekannt gegebene Post- oder Telekommunikationsadresse gerichtet ist.
    3. Jedes Vollmitglied kann bis zu zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat diese Tagesordnungspunkte spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Vollmitgliedern in Textform mitzuteilen.
    4. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung zu Beginn selbst den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
    6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jedes Vollmitglied einschließlich der Vollmitglieder unter 18 Jahren hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist auf Vollmitglieder beschränkt. Die Vollmitglieder können ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Vollmacht übertragen. Jedes Mitglied darf nur zwei andere Mitglieder vertreten.
    7. Soweit nach dem Gesetz oder in dieser Satzung nicht ausdrücklich eine größere Mehrheit erforderlich ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
    8. Der Versammlungsleiter bestimmt das Verfahren der Abstimmung. Die Abstimmung soll auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder schriftlich erfolgen. Abstimmungen und Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn bereits ein einziges Mitglied dies beantragt.
    9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
    10. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
      • Die Festlegung des Leitbilds und der langfristigen Strategie und der Richtlinien für den Inhalt und Umfang der Tätigkeit des Vereins;
      • Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
      • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
      • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
      • die Änderung des Mitgliedsbeitrages;
      • den Ausschluss eines Mitglieds;
      • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands.
    11. Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Die Versammlung kann auch über elektronische Plattformen (bspw. Skype etc.) wahrgenommen werden.

11. Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind das geschäftsführende Organ im Sinne des § 26 BGB.
    2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich sowie außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind in ihrer Person einzelvertretungsbefugt und dürfen, soweit nicht anders geregelt, im Namen und im Auftrag des Vereins eigenständig Rechtsgeschäfte ausführen.
    3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
      • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
      • regelmäßige Bereitstellung (formlos) von Informationen zu möglichen Kooperationen mit Verbänden und anderen Organisationen (insbesondere im Hinblick auf Veranstaltungen und Pflanzfeste);
      • Gewinnung von Sponsoren und Fundraising;
      • Öffentlichkeitsarbeit des Vereins;
      • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
      • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
      • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erfüllung von steuerlichen Pflichten, Erstellung des Lageberichts sowie Jahresberichts;
      • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
      • Beschlussfassung über Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen des Vereins zu Zwecken der Mittelgenerierung für den Vereinszweck (z.B. Spendenaufrufe);
      • Verwaltung des Vereinsvermögens; Mittelvergabe und –verwendung zur Förderung des Vereinszwecks.
    4. Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung zu folgenden Geschäften und Maßnahmen, sofern die nachstehenden zustimmungspflichtigen Geschäfte nicht bereits durch den von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplan nach Gegenstand und Betrag bezeichnet sind:
      • Beitritt zu steuerbegünstigten Verbänden und anderen Organisationen;
      • Abschluss von Miet-, Pacht- und sonstigen Dauerschuldverträgen, sofern die Gesellschaft dadurch zu einer jährlichen Zahlung von mehr als EUR 5.000,00 (in Worten “EUR fünftausend”) verpflichtet wird;
      • Aufnahme von Darlehen wenn der Wert der Maßnahme EUR 5.000,00 (in Worten “EUR fünftausend”) übersteigt;
      • Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen.Für die Bestimmung der Wertgrenzen werden mehrere Geschäfte und Maßnahmen, die wirtschaftlich eine Einheit bilden, als eine Maßnahme betrachtet.
    5.  Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung auf Verlangen unverzüglich Auskunft über Angelegenheiten des Vereins zu erteilen und Einsicht in Bücher und Schriften des Vereins zu gestatten. Die Herausgabe der Bücher und Schriften bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und wird für die Dauer von zwei Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtsperiode bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vollmitglieder, keine Fördermitglieder.
    7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Mitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.
    8. Der Vorstand beschließt in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse des Vorstands können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands dem Beschluss zustimmt. Stimmen, die nicht innerhalb eines Zeitraums von zehn Tagen nach der Bekanntgabe (Zugang der Mitteilung) des schriftlichen Verfahrens abgegeben werden, gelten als Stimmenthaltung. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben.
    9. Der Vorstand hat die Pflicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht. Den Vollmitgliedern steht ebenfalls ein Rederecht zu.

12. Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist und anschließend in den Vereinsunterlagen abgelegt wird.

13. Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, ist der Schatzmeister Liquidator mit Einzelvertretungsbefugnis. Als Liquidatoren dürfen von der Mitgliederversammlung nur volljährige Personen ernannt werden.
    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Umweltschutzes. Die begünstigte Körperschaft wird im Wege der Mitgliederversammlung bestimmt und hat die Mittel ausschließlich für die vorgenannten Zwecke zu verwenden.

14. Schriftform

Soweit diese Satzung Schriftform vorsieht, genügt Textform (E-Mail). Die Schriftform ist bei Messenger-Dienstleistern (u.a. WhatsApp, Facebook und anderen vergleichbaren Dienstleistern) nicht gewahrt, diese entfalten ausdrücklich keine Bindungswirkung.

15. Datenschutz

    1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und vereinsintern gespeichert, genutzt und verarbeitet.
    2. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Vorstand des Vereins alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
    3. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
      • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
      • dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
      • dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
      • dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,
      • der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
      • seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
    4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

16. Salvatorische Klausel, Auslegung

    1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Vorstand gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern der Verein bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte.
    2. Der Verein wird ermächtigt, in den unter Artikel 2 genannten Fällen die erforderlichen Änderungen vorzunehmen und im Vereinsregister eintragen zu lassen. Gleiches gilt für redaktionelle Änderungen.